STIFTUNG MICHAEL
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Mit einer Spende - so klein sie auch sein mag - können Sie schnell und direkt helfen, indem Sie einen Betrag auf unser Spendenkonto überweisen.
Mit einem Dauerauftrag oder einer Einzugsermächtigung helfen Sie nachhaltig und senken außerdem die Verwaltungskosten. Durch Ihre regelmäßige Unterstützung können wir verlässlich planen. Als Fördermitglied erhalten Sie unsere Informationsbriefe.
Über den Tod hinaus wirksam sein und helfen, kann ein Grund sein, in einer letztwilligen Verfügung, die STIFTUNG MICHAEL zu bedenken. Letztwillige Zuwendungen unterliegen keiner Erbschaftssteuer (§ 1937 BGB in Verbindung mit §13 Erbschaftssteuergesetz). Gerne stehen wir für weitere Informationen und zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Mit einer Zustiftung erhöhen Sie das Stiftungskapital und ermöglichen so eine nachhaltigere Verwirklichung des Stiftungszwecks. Wir informieren Sie gerne.
Sofern Sie im Richteramt oder als Staatsanwältin oder Staatsanwalt tätig sind, haben Sie die Möglichkeit der STIFTUNG MICHAEL Bußgelder zuzuweisen. Die STIFTUNG MICHAEL ist als ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt.
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