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Über den Tod hinaus wirksam sein und helfen, kann ein Grund sein, in einer letztwilligen Verfügung, die STIFTUNG MICHAEL zu bedenken. Letztwillige Zuwendungen unterliegen keiner Erbschaftssteuer (§ 1937 BGB in Verbindung mit §13 Erbschaftssteuergesetz). Gerne stehen wir für weitere Informationen und zu einem persönlichen Gespräch zur Verfügung.
Mit einer Zustiftung erhöhen Sie das Stiftungskapital und ermöglichen so eine nachhaltigere Verwirklichung des Stiftungszwecks. Wir informieren Sie gerne.
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