Satzung

Satzung der STIFTUNG MICHAEL

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Name, Rechtsform

1.1.
Die Stiftung trägt den Namen STIFTUNG MICHAEL Zur Bekämpfung der Anfallkrankheiten und ihrer individuellen und sozialen Folgen.

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Sitz

2.1.
Der Sitz der Stiftung ist Heidelberg
2.2.
Der Stiftungsrat darf mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde den Sitz der Stiftung an einen anderen Ort im Lande Baden-Württemberg verlegen.

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Stiftungszweck

3.1.
Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung sind die wissenschaftliche Erforschung der Ursachen der Anfallkrankheiten und der geeignetsten Methoden ihrer Behandlung sowie die Bekämpfung ihrer individuellen und sozialen Folgen.
3.2.
Die Stiftung ist befugt zu eigenen Veranstaltungen und zur Förderung gleichgerichteter Veranstaltungen anderer. Sie darf sich an Vereinigungen aller Art beteiligen, soweit diese Beteiligungen mit dem Zweck der Stiftung und der gemeinnützigen Zielsetzung in Einklang stehen.
3.3.
Die Stiftung darf Zuwendungen Dritter annehmen, jedoch nur unter Bedingungen,die ihrem Zweck nicht entgegenstehen.
3.4.
Das Stiftungsvermögen zum 31.12.1989 belief sich auf DM 1.734.599,69.
Davon sind nach dem Willen des Stifters uneingeschränkt zu erhalten DM 1.500.000,-.

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Gemeinnützigkeit

4.1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff AO.
4.2.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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Aufgaben, Verwirklichung des Stiftungszweckes

5.1.
Der Stiftungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass sie sich als Aufgaben setzt:
  1. die Weiterbildung von Ärzten, Pädagogen und Sozialfürsorgern an dazu geeigneten Forschungs- und Behandlungszentren im In- und Ausland in der pädagogischen, psychotherapeutischen und beruflichen Ausbildung, Betreuung und Einordnung der Anfallkranken.
  2. eine finanzielle und organisatorische Hilfe zur Errichtung von Epilepsie-Ambulanzen oder Beratungsstellen bei geeigneten Kliniken, Krankenhäusern und Anstalten im Lande Baden-Württemberg. Außerhalb des Landes Baden-Württemberg dürfen Stiftungsmittel für diesen Zweck vorübergehend eingesetzt werden, wenn der Bedarf in Baden-Württemberg gedeckt ist und diese Mittel dort nicht mehr eingesetzt werden können.
  3. die Schaffung einer Heimstätte zur zeitweiligen oder dauernden Versorgung und zur Behandlung von durch Anfallkrankheiten Geschädigten.
Der Stiftungsrat ist frei, im Rahmen des zu § 3 bezeichneten Stiftungszweckes die Reihenfolge der Inangriffnahme dieser Aufgaben zu bestimmen oder diese Aufgaben durch andere zu ersetzen, die sich zur Erfüllung des Stiftungszweckes a!s zweckdienlicher erweisen. Ein Rechtsanspruch auf Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht jedoch nicht.

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Staatliche Aufsicht

6.1.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht, die das Recht umfasst, sich jederzeit von der Einhaltung der Satzung zu überzeugen und zu diesem Zweck die Kasse, die Rechnungsbücher und Niederschriften der Stiftung einzusehen.

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Stiftungsorgane

7.1.
Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.

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Stiftungsrat

8.1.
Oberstes Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Er besteht aus fünf Mitgliedern, deren Zahl im Bedarfsfall erhöht werden darf.
8.2.
Frau Dr. Agathe Bühler geb. Harzender gehört dem Stiftungsrat auf Lebenszeit an.
8.3.
Das Amt der übrigen Stiftungsratsmitglieder dauert fünf Jahre. Falls ein Mitglied durch Amtsniederlegung, Tod oder Abberufung durch die Aufsichtsbehörde - soweit diese nach allgemeinem Recht zulässig ist - oder durch Ablauf der Amtszeit ausgeschieden ist, wird dieser von den verbleibenden Mitgliedern des Stiftungsrates durch Neuwahl ersetzt. Wiederwahl ist zulässig. Eintretende Vakanzen sind vom Stiftungsrat unverzüglich mit mindestens drei Stimmen neu zu besetzen.
8.4.
Wird eine Vakanz nicht in angemessener Zeit vom Stiftungsrat neu besetzt, so soll diejenige Behörde des Sitz-Landes, der die Aufsicht über die Universitäten des Landes obliegt, sie mit einer Persönlichkeit besetzen, die ihr im Sinne des Stiftungszweckes als geeignet erscheint.
8.5.
Der Stiftungsrat wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
8.6.
Der Stiftungsrat ist mit drei Mitgliedern beschlussfähig. Er kann Beschlüsse auch brieflich oder telegraphisch (fernschriftlich) fassen, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
8.7.
Der Stiftungsrat tritt sobald als tunlich nach Jahresbeginn zur Entgegennahme des Berichtes über das Vorjahr und zur Beschlussfassung über die Richtlinien der weiteren Tätigkeit zusammen. Im übrigen ordnet der Vorsitzende die Tätigkeit des Stiftungsrates.
8.8.
Dem Stiftungsrat obliegt insbesondere
  1. die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates und die Festsetzung ihrer Vergütung;
  2. die Feststellung der Richtlinien für die Tätigkeit der Stiftung, insbesondere für die
    Anlage und Verwendung der Mittel; die Beschlussfassung über den jährlichen Haushaltsplan;
  3. die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes;
  4. erforderlichenfalls die Beschlussfassung über Änderungen dieser Satzung und der Antrag auf Genehmigung solcher Änderungen durch die Aufsichtsbehörde;
  5. wenn der Zweck der Stiftung im Rahmen derselben nicht erfüllbar erscheint, die Beschlussfassung über die Auflösung der Stiftung, sei es zur Fortsetzung ihrer Tätigkeit in einer anderen Rechtsform, sei es zur Übertragung ihres Vermögens gemäß § 11, sowie der Antrag auf Genehmigung der Auflösung durch die Aufsichtsbehörde.
8.9.
Die Mitglieder des Stiftungsrates erhalten Ersatz ihrer Einzelauslagen. Der Stiftungsrat kann darüber hinaus auch eine angemessene Aufwandsentschädigung festsetzen, sofern diese mit Rücksicht auf ihre Gemeinnützigkeit gerechtfertigt oder im Interesse des Erfolgs der Stiftung als angezeigt erscheint.

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Stiftungsvorstand

9.1.
Die laufende Geschäftsführung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung obliegen dem Stiftungsvorstand, der aus einer und im Bedarfsfall aus zwei Personen besteht. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
9.2.
Ein Mitglied des Vorstandes bleibt solange im Amt, bis er durch den Stiftungsrat abberufen wird.
9.3.
Besteht der Stiftungsvorstand aus zwei Personen, so ist jede allein zur rechtswirksamen Vertretung der Stiftung gegenüber Dritten ermächtigt.
9.4.
Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszweckes und dieser Satzung. Dazu gehören insbesondere
  1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens;
  2. die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates über die Vergabe der Stiftungsmittel; insbesondere die Vorlage des jährlichen Haushaltsplanes.
  3. Berichterstattung und Rechnungslegung über die Tätigkeit der Stiftung;
  4. Anstellung von Arbeitskräften

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Anlage der Mittel

10.1.
Die Mittel der Stiftung sind sicher anzulegen, jedoch so, dass ihr Vermögen nach Möglichkeit am allgemeinen Vermögenszuwachs der deutschen Bevölkerung und Wirtschaft teilnimmt. Die Stiftung ist nicht auf mündelsichere Anlagen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches beschränkt. Zulässig ist insbesondere die Anlage in börsengängigen Aktien und lnvestment-Anteilen. Die Anlage eines Teiles der Mittel in ausländischen Werten ist zulässig.

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Verfügung über Ertrag und Kapital

11.1.
Für den Stiftungszweck sind grundsätzlich die gesamten Einkünfte nach Abzug der Personen- und sachlichen Kosten zu verwenden.
11.2.
Zulässig ist die Investition von Kapital in Anlagewerten, welche im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck stehen, z.B. von Grundstücken und Gebäuden zur Unterbringung und Pflege von Kranken.
11.3
Verfügbare Erträge des Vermögens der Stiftung können auch zur späteren Verwendung ganz oder zum Teil zurückgestellt werden, sofern ihre Ansammlung eine zweckmäßigere Verwendungsmöglichkeit erwarten lässt.

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Rechnungslegung

12.1.
Die Rechnung der Stiftung folgt dem Kalenderjahr. Es ist eine Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes zu erstellen.

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Erlöschen der Stiftung, Auflösung

13.1.
Die Auflösung der Stiftung kann nur beschlossen werden, wenn sämtliche Mitglieder des Stiftungsrates anwesend sind.
13.2.
Das bei Erlöschen oder bei der Auflösung der Stiftung vorhandene Vermögen fällt an die Universität Heidelberg oder diejenige Stelle, die von der medizinischen Fakultät dieser Universität bezeichnet wird, in beiden Fällen gebunden an den Satzungszweck dieser Stiftung. Der Beschluss des Stiftungsrates oder der Gesellschaft kann erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.

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Satzungsänderungen

14.1.
Änderungen dieser Satzung oder die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung können vom Stiftungsrat nur mit einer Mehrheit von 2/3 der satzungsmäßigen Mitglieder beschlossen werden.
14.2.
Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

Berlin, den 3. Juli 1992

Neufassung der Satzung der STIFTUNG MICHAEL
Stiftungsratssitzung vom 30. Juli 1992 in Berlin

STIFTUNG MICHAEL

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